Die neue Betriebsrente: mehr Rente, weniger Steuern und Sozialabgaben

Weniger Steuern und Sozialabgaben – für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer – sind schon immer ein Vorteil der Betriebsrente. Zumindest so, wie wir sie bislang kennen. Dank des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes werden sich diese Anreize ab Januar 2018 für alle Beteiligten und ganz besonders für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen noch verbessern.

Schon jetzt gilt: Arbeitgeber können Zuwendungen an eine Betriebsrente sowie Rückstellungen für Pensionszusagen steuerlich absetzen. Im Fall einer Entgeltumwandlung sparen sie Lohnnebenkosten. Für Arbeitnehmer bleiben die Beiträge während der gesamten Anwartschaft entweder komplett steuerfrei (Pensionszusage und Unterstützungskasse) oder zumindest bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG). Und auch sie sparen bei der Entgeltumwandlung, nämlich Einkommensteuer und Sozialabgaben. So weit der bisherige Status. Was sich im nächsten Jahr ändert, zeigen wir hier.



Durch einen neuen Förderbetrag für betriebliche Altersversorgung (bAV) will die Bundesregierung Unternehmen motivieren, auch ihren gering verdienenden Beschäftigten eine Betriebsrente mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen einzurichten. So erhält der Arbeitgeber ab 2018 für jeden Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 2.200 Euro einen Steuerzuschuss von 30 %, wenn er jährlich zwischen 240 und 480 Euro für ihn in eine Betriebsrente einzahlt. Das ergibt eine staatliche Förderung dieses Arbeitgeberbeitrags von bis zu 144 Euro.

Mehr Anreize durch mehr Steuerfreiheit

Darüber hinaus wird die bisherige allgemeine steuerliche Unterstützung der Betriebsrente ausgeweitet. So können künftig mehr als 6.000 Euro im Jahr steuerfrei an bAV-Einrichtungen gezahlt werden, das entspricht einer Erhöhung um immerhin 100 %. Der steuerfreie Förderrahmen für Beiträge zu Direktversicherungen steigt von 4 % auf 8 % der BBG. Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin bei 4 % der BBG.

Im Gegenzug zu den Einsparungen von Sozialabgaben verpflichtet das neue Gesetz die Unternehmen bei jeder Entgeltumwandlung, die ab 2019 vereinbart wird, einen Zuschuss in Höhe von 15 % beizusteuern. Dies gilt allerdings nur da, wo keine anders lautende tarifliche Regelung der bAV vorliegt. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist ein Ausgleich für die volle Beitragspflicht des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Rentenphase.

Erhöhung der Grundzulage und Kostensenkung im Alter

Die Grundzulage zur Riester-Rente wird mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz seit 2018 von 154 auf 175 Euro angehoben. Davon profitieren vor allem Riester-Sparerinnen und -Sparer mit geringem Einkommen. Überhaupt gewinnt die Möglichkeit einer Riester-Förderung im Rahmen der bAV an Attraktivität. Bislang ist eine Riester-Rente, die über den Arbeitgeber läuft, im Alter beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Künftig sind die betrieblichen Riester-Verträge – wie schon die privaten – in der Verrentungsphase von dieser Beitragspflicht befreit. Die sogenannte Doppelverbeitragung ist damit passé.

Außerdem wird die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung neu geregelt. In Zukunft gilt bei Betriebs- und Riester-Renten: Bis zu einem Höchstbetrag von 204,50 Euro bleiben 100 Euro zuzüglich 30 % der Zusatzrente anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass auch jene Mitarbeiter ihr Alterseinkommen aufbessern können, die wegen einer geringen gesetzlichen Rente im Alter auf die Grundsicherung angewiesen sind.

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