Die Betriebsrente "to go": Umzug der bAV beim Arbeitgeberwechsel

Was ist zu beachten, wenn ein neuer Mitarbeiter seine betriebliche Altersversorgung (bAV) von seiner alten Arbeitsstelle mitbringen möchte? Muss der neue Arbeitgeber den Vertrag fortführen oder hat er die Wahl? Die gute Nachricht: Zieht eine bAV durch einen Jobwechsel um, muss weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber großen Aufwand befürchten.

Die eigentliche Idee der betrieblichen Altersversorgung war in der Vergangenheit die Belohnung für langjährig geleistete Arbeit. Mitarbeiter, die über Jahrzehnte hinweg im selben Unternehmen arbeiteten, hatten es sich verdient, auch im Alter davon zu profitieren. Heute ist der ursprüngliche Gedanke zwar noch derselbe, die vorherrschende Arbeitssituation allerdings meist eine ganz andere. Jahrelang im selben Unternehmen tätig zu sein, ist keine Selbstverständlichkeit mehr, wechselnde Arbeitgeber sind dagegen Normalität. Die “Belohnung” wird daher nicht mehr nur innerhalb eines einzigen Unternehmens gesammelt, sondern zieht hin und wieder auch mal um.

Die portable Betriebsrente

Was genau ein solcher Umzug für den Mitarbeiter und seinen neuen Arbeitgeber bedeutet, gilt es zu prüfen. Denn Versäumnisse des Vorarbeitgebers können sich tatsächlich vererben. Das ist etwa der Fall, wenn Beitragslücken entstanden sind. Denn dadurch erhöht sich der künftige Anspruch des Mitarbeiters an den neuen Arbeitgeber, weil dieser die Lücken wieder ausgleichen muss. Im Rahmen eines Gutachtens ist allerdings schnell geklärt, ob der alte Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen beim Ausscheiden erfüllt hat.

Außerdem sollte das neue Unternehmen stets prüfen, ob zuvor eine bAV-Beteiligung vonseiten des Arbeitgebers zugesagt wurde. Möchte es den Vertrag trotzdem eins zu eins übernehmen? Denn in welcher Höhe ein Arbeitgeber sich an der betrieblichen Altersversorgung beteiligt bzw. ob er einen Zuschuss sogar ablehnt, bleibt ihm selbst überlassen. Ausschließlich zur reinen Entgeltumwandlung ist er auf Wunsch des Arbeitnehmers verpflichtet, sofern diese nicht explizit durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Rechte und Pflichten

Es ist also unbedingt notwendig, dass der neue Arbeitgeber zunächst entscheidet, welchen Umfang der zu übernehmenden Umwandlung – gegebenenfalls samt Zuschuss – er übernehmen möchte. Entsprechend muss er den mitgebrachten Vertrag daraufhin prüfen lassen. Der Rest verläuft im Idealfall digital.

Ein Arbeitgeber hat also nichts zu befürchten, wenn ein neuer Mitarbeiter eine bAV mitbringt. Umwandeln muss er das Gehalt auf Wunsch ohnehin. Bezuschussen braucht er dagegen nur, wenn er es möchte. Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass sein neuer Arbeitgeber die bAV zu denselben Konditionen übernimmt wie sein alter. Ebenso wenig, welche Versicherung der neue Arbeitgeber wählen wird. Und die bestehenden Anwartschaften zu übertragen, stellt – mithilfe der richtigen Software – heutzutage auch kein Problem mehr dar. Mittels einer Einmalzahlung auf das neue Versicherungskonto entstehen in der Regel nicht einmal zusätzliche Kosten. Der bereits eingezahlte Betrag zieht eins zu eins um.

Was es zu beachten gibt

Sollte es durch einen Versicherungswechsel zu einer Reduzierung der Garantieleistung kommen, weil sich beispielsweise der aktuelle Garantiezins vom damals abgeschlossenen Vertrag unterscheidet, kann der Arbeitnehmer den alten Vertrag immer noch privat weiterlaufen lassen. Das würde allerdings bedeuten, dass es keine steuerliche Förderung mehr gibt. Eine Alternative wäre, den Vertrag beitragsfrei bei seinem alten Arbeitgeber weiterzuführen. Im Idealfall lässt man außerdem eine weitere bAV durch seinen neuen Arbeitgeber abschließen und erhält dann im Alter von beiden eine Rente.

BAV-Zusagen aus der Zeit vor 2005 müssen übrigens nicht vom neuen Arbeitgeber übernommen werden. Hier bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten. Der “bAV-Umzug” gilt generell nur für die Altersversorgung und nicht für Zusatzleistungen wie etwa eingebundene Berufsunfähigkeitsversicherungen. Auch zu berücksichtigen ist eine eventuelle Besteuerung. Das kann der Fall sein, wenn aus einem internen Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse) in einen externen gewechselt wird (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung).

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