Warum die neue Betriebsrente auch für Kleinunternehmen attraktiv ist

Auch nach Inkrafttreten des sogenannten Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Januar 2018 muss ein Unternehmen seiner Belegschaft eine Betriebsrente anbieten, wenn diese das einfordert. Sobald nur ein Mitarbeiter per Entgeltumwandlung in seine Altersversorgung einzahlen will, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem nachzukommen und ein entsprechendes Angebot zu machen. Besser beraten wäre er jedoch, das Thema proaktiv anzugehen. 

Denn das neue Gesetz beseitigt Hürden – insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen. Und es eröffnet Möglichkeiten, mit wenig Aufwand viel Ertrag zu generieren: Weniger Steuern und Sozialabgaben einerseits, mehr Rente und Attraktivität im Wettbewerb um Talente andrerseits. Wie das geht, zeigen wir hier.

Kein Risiko

Ein wichtiger Meilenstein der “neuen” Betriebsrente: Sie befreit den Arbeitgeber von der Haftung für ein vorab fixiertes Rentenniveau. Für dessen Garantie musste er nach der bisherigen Regelung Rücklagen vorhalten. Rücklagen, die zusätzliche Kosten verursachen. Damit ist jetzt Schluss! Haftung, Rücklagen und Kosten entfallen, das Unternehmen verpflichtet sich nur noch auf einen bestimmten Beitrag. Aus diesem Beitrag ermittelt der Versorgungsträger eine sogenannte Zielrente. Die dient aber nur als Orientierung, kann also am Ende sowohl übertroffen als auch unterschritten werden.

Kaum Aufwand

Der Haftungsausschluss gilt zwar zunächst nur für Unternehmen mit Tarifbindung und erst seit 2019 für alle gleichermaßen. Firmen ohne Tarifbindung können sich jedoch schon vorher ohne bürokratischen Aufwand den einschlägigen Regelungen der Tarifverträge anschließen und so auch für sich die Haftung ausschließen. Der große Vorteil der Neuregelung: Das Thema bAV ist nicht mehr kompliziert, die Schritte hin zur Betriebsrente sind übersichtlich und einfach.

Weniger Kosten, mehr Zuschüsse vom Staat

Ja, auch Unternehmen, die eine eigene bAV-Lösung bevorzugen, profitieren mehrfach. Schon die schlichte Entgeltumwandlung zur Anlage in einer Direktversicherung etwa beschert dem Arbeitgeber weniger Lohnnebenkosten und Steuern. Diese Ersparnis kann er als seinen Anteil beisteuern, muss er derzeit und im nächsten Jahr noch nicht. Tut er es dennoch, bindet er bestehende Mitarbeiter und steigert zugleich seine Attraktivität beim Werben um neue, dem sogenannten “war for talents”. Erst seit 2019 ist das Unternehmen verpflichtet, bei neuen Verträgen 15 Prozent des Betrags zuzusetzen, den ein Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung in seine Betriebsrente einzahlt. Ab 2022 muss es diesen Beitrag auch zu schon bestehenden Verträgen beisteuern.

Schlagkraft im “war for talents”

Für Geringverdiener (Arbeitnehmer mit weniger als 2.200 Euro brutto/Monat) erhält das Unternehmen sogar einen direkten Zuschuss vom Staat: 30 Prozent, wenn es pro Jahr 240 bis 480 Euro in die betriebliche Versorgung eines Geringverdieners zahlt. Für den Arbeitgeber zahlt sich dieser Beitrag doppelt aus. Er kann nämlich von der Lohnsteuer einbehalten werden und hat wiederum eine nachhaltige Wirkung auf die Loyalität wertvoller Mitarbeiter sowie die Attraktivität des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt.

Betriebsrente 4.0: einfach effizient

Dass einfach einfach einfach ist, gilt am Ende aber nicht nur für die Einführung einer bAV, sondern ebenso für die Umsetzung im betrieblichen Alltag. Neue digitale Dienstleister bieten inzwischen zu günstigen Konditionen die “Betriebsrente 4.0”. Das sind einfache Softwarelösungen mit totaler Transparenz, d.h. mit jederzeit einsehbarem Status jedes einzelnen Vertrags. So gesehen und eingesetzt, profitieren Arbeitgeber ebenso wie Arbeitnehmer von der neuen Betriebsrente. Unterm Strich also ein sprichwörtliches Win-win-Angebot.

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2017
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