Lohnt sich eine Betriebsrente für Geringverdiener, Mindestlöhner und Minijobber?

Am 1. Januar 2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Es hat zwei Schwerpunkte, das sogenannte Sozialpartnermodell und die Förderung von Geringverdienern. Besonders Letzteres ist auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Denn höhere staatliche Zuschüsse machen es ihnen künftig leichter, gute Mitarbeiter durch eine Betriebsrente zu binden.

Unter dem Stichwort “Sozialpartnermodell” ist die Eigeninitiative von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gefordert. Sie sollen ausdrücklich motiviert werden, im Rahmen neuer Tarifverträge gemeinsam eine verbindliche betriebliche Altersversorgung (bAV) zu vereinbaren – inklusive der Details ihrer Umsetzung. Wo in bestehenden oder auch neu ausgehandelten Tarifverträgen dennoch keine allgemeinverbindliche Regelung festgelegt ist, bleibt dem Arbeitnehmer die Chance auf eine individuelle Lösung, etwa durch eine Entgeltumwandlung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die diesen Weg zulässt. Dies ist nicht in allen Branchen der Fall. Denn Entgeltumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttolohns für die bAV abzweigt. Doch das ist speziell in Branchen mit vielen Geringverdienern, Mindestlohn-Empfängern und Minijobbern nicht immer gewollt, weil deren ohnehin schon knappes Einkommen nicht zusätzlich geschmälert werden soll.

Gut und günstig: Die Arbeitgeber-finanzierte bAV geht immer

Wo eine Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, kann freilich der Arbeitgeber einspringen – mit einer von ihm finanzierten bAV. Egal ob es einen Tarifvertrag gibt oder dieser eine Öffnungsklausel enthält, die Arbeitgeber-finanzierte Betriebsrente geht immer. Mit Blick auf Geringverdiener, Mindestlöhner und Minijobber ist sie die unkomplizierteste bAV-Lösung, auch für das Unternehmen selbst. Denn sie bietet eine (kosten)günstige Gelegenheit, verdiente Mitarbeiter ohne großen Aufwand zu binden. Dazu ist sie gut und günstig dank der stark steigenden staatlichen Zuschüsse des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. So erhält der Arbeitgeber beispielsweise einen Steuerzuschuss von 30 Prozent für jeden Geringverdiener (bis 2.200 Euro Bruttogehalt pro Monat), dem er jährlich zwischen 240 und 480 Euro in eine Betriebsrente zahlt. Diese Zuschüsse gelten im Übrigen nicht nur für die Arbeitgeber-finanzierte Betriebsrente, sondern ganz allgemein und für alle möglichen bAV-Lösungen.

Neue Dreifach-Förderung für Geringverdiener und Arbeitgeber

An immerhin drei Stellen fördert das neue Gesetz Geringverdiener und ihre Arbeitgeber künftig besser als bisher, wenn sie eine bAV auflegen wollen:

Erstens wird die staatliche Grundförderung für Riester-Sparer von 154 auf 175 Euro erhöht. Außerdem gibt es für jedes kindergeldberechtigte Kind, das ab 2008 geboren wurde, eine Zulage von bis zu 300 Euro pro Jahr. Für ein kindergeldberechtigtes Kind, das vor 2008 geboren wurde, beträgt die Zulage bis zu 185 Euro jährlich. Und: Wer vor seinem 25. Geburtstag einen Riester-Vertrag abschließt, bekommt einen sogenannten Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.

Zweitens können Arbeitnehmer, die per Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente einzahlen, künftig sicher sein, dass der Arbeitgeber etwas drauflegt. Das Gesetz verpflichtet ihn dazu: 15 Prozent Zuschuss gelten schon seit Januar 2018 bei neuen Abschlüssen und ab 2022 auch für längst bestehende Altverträge.

Das klingt zwar nach zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber, die kann er aber unterm Strich kompensieren. Denn auf jenen Teil des Bruttogehalts, den der Arbeitnehmer in die Betriebsrente steckt, werden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Also spart auch das Unternehmen seinen Anteil an diesen Abgaben. Nicht zu vergessen die oben bereits erwähnten Steuerzuschüsse. Das ergibt eine staatliche Förderung des Arbeitgeberbeitrags von bis zu 144 Euro.

Drittens werden Betriebsrenten und Riester-Renten künftig im Alter nicht mehr bei der staatlich garantierten Grundsicherung bzw. Hartz IV angerechnet. Wer wegen einer zu geringen gesetzlichen Rente einen Aufstockungsbetrag bekommt, um diese Grundsicherung zu erreichen, muss sie künftig nicht mehr bzw. nicht komplett von seiner Betriebs- oder Riester-Rente abziehen. Bis zu einem Höchstbetrag von 204,50 Euro bleiben 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der Zusatzrente anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass auch jene Mitarbeiter ihr Alterseinkommen nennenswert aufbessern können, die als Rentner auf die Grundsicherung oder Hartz IV angewiesen sind.

Mindestlöhner mit Arbeitgeber-finanzierter bAV binden

Was in puncto verbesserte Förderung für Geringverdiener gilt, betrifft natürlich ebenso Mindestlohn-Empfänger, die in der Regel auch nicht mehr als 2.200 Euro brutto pro Monat verdienen dürften. Bei Mindestlöhnern kommt allerdings dank des neuen Gesetzes noch etwas eminent Wichtiges hinzu: Beiträge des Unternehmens zur bAV dürfen nicht vom Mindestlohn abgezogen werden. Der Bruttolohn muss immer mindestens 8,84 Euro pro Stunde betragen. Eine Betriebsrente für Mindestlöhner ist also per Gesetz nur als eine echte Arbeitgeber-Leistung on top zulässig. So beschert diese Neuregelung den Unternehmen eine gut temperierte Vorlage, durch eine Arbeitgeber-finanzierte Betriebsrente wertvolle Mitarbeiter dauerhaft zu binden.

Treue Minijobber mit Betriebsrente belohnen

Minijobber können von Gesetzes wegen nur dann einen Anspruch auf eine Betriebsrente geltend machen, wenn sie zum einen auch in die gesetzliche Rente einzahlen (Minijobber haben die Wahl). Und zum anderen, wenn ein erhöhter Stundenlohn (z.B. Mindestlohn) oder Mehrarbeit dazu führen, dass der Verdienst die für Minijobber maximal zulässigen 450 Euro übersteigt. Für diesen Fall empfehlen Experten in der Regel, den überschüssigen Betrag per Entgeltumwandlung in eine bAV einzuzahlen. Das lohnt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer schon ein sogenanntes erstes Dienstverhältnis hat (Steuerklasse I bis V) und der Minijob auf Dauer angelegt ist. In dem Fall ist es für den Arbeitnehmer natürlich noch besser, wenn der Arbeitgeber noch einen eigenen Beitrag zusteuert. Und für den Arbeitgeber lohnt es sich auch hier, mit wenig Aufwand gute Mitarbeiter bei der Stange zu halten.

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