Beiträge zur Sozialversicherung von Arbeitnehmern berechnen sich prozentual nach dem Bruttoeinkommen. Obergrenze hierfür ist die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der ArbeitnehmerInnen Beiträge abführen müssen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2020 in der Rentenversicherung
82.800 (77.400 Ost) EUR/ Jahr, 6.900 (6.450 Ost) EUR/Monat
Steuerfreiheit der Beiträge:
Bei der Entgeltumwandlung können monatlich bis zu 552 EUR* des Bruttolohns in Betriebsrente steuerfrei umwandeln.
Sozialabgabenfreiheit der Beiträge:
Bis zu einem Umwandlungsbetrag von 276 EUR** pro Monat werden auf den Sparbeitrag auch keine Sozialabgaben fällig.
* das sind 8% der BBG West
** das sind 4% der BBG West