Das Betriebsrentengesetz unterscheidet drei Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung:
Bei der reinen Leistungszusage steht die Leistung im Vordergrund, die dem Arbeitnehmer zugesagt wird. Dies kann ein bestimmter Festbetrag sein oder ein Prozentsatz des Gehalts vor Rentenbeginn. In jedem Fall muss der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen lebenslang einstehen.
Die Beitragszusage mit Mindestleistung findet bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds Anwendung. Zugesagt wird hier ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge. Je nach Alter und Beruf des Versicherten können hier zusätzlich Abzüge erfolgen – der sogenannte biometrische Risikoausgleich. Das Risiko und die Chance der Kapitalanlage liegen bei dieser Zusageart beim Arbeitnehmer. Er weiß erst bei Eintritt des Versorgungsfalles, wie hoch seine laufende Rente sein wird. Allerdings kann er in jedem Fall die Mindestleistung erwarten.
Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber zu, einen festgelegten Beitragsaufwand in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Dabei kann sich das Beitragsvolumen etwa an einem fixen Betrag oder konstanten Verhältnis zum jeweiligen rentenfähigen Arbeitsverdienst orientieren. Die Versorgungsleistung ergibt sich dann aus einer versicherungsmathematischen Berechnung. Die zu erwartende Rentenzahlung lässt sich entsprechend jederzeit herleiten.