Sozialpartnermodell

Bei dem seit 2018 möglichen Sozialpartnermodell (auch "Nahles-Rente" genannt) schließen die Sozialpartner, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, einen Tarifvertrag zur Betriebsrente.

Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen. Noch (Stand Frühjahr 2019) existieren keine solchen Tarifverträge nach dem Sozialpartnermodell.

Das sind die drei wichtigsten Punkte des Modells:

Reine Beitragszusage

Das Herzstück des Sozialpartnermodells - die sogenannte „Nahles-Rente“ - ist die neue einführte reine Beitragszusage. Hier garantiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine Betriebsrente.

Die Höhe der daraus resultierenden Altersrente wird nicht garantiert. Beschäftigten genannt, die mit dem Sozialpartnermodell ihre Betriebsrente ansparen, wird lediglich eine Zielrente genannt.

Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss

Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits seit dem 2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15% auf den "Umwandlungsbetrag", also den Eigenbeitrag des Arbeitnehmers, bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt der Zuschuss wie oben beschrieben frühestens ab 01.01.2019.

Anlage der bAV-Beiträge

Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Auf jeden Fall müssen die Beiträge der Beschäftigten in einem separaten Anlagestock außerhalb des Zugriffs des Arbeitgeber angelegt werden.

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